Briefwahl geht auch im Gefängnis
Üblicherweise behalten zu Gefängnisstrafen Verurteilte ihr aktives Wahlrecht. Nur in seltenen Fällen kann ein Richter dieses Grundrecht entziehen. Das gab es bislang etwa in Fällen von Hoch- oder Landesverrats. Das passive Wahlrecht verliert für fünf Jahre, wer zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde.
Gefangene, die Freigang oder Hafturlaub haben, können also im Wahllokal wählen. Für alle anderen bleibt die Briefwahl. Zwar sieht die Bundeswahlordnung in §8 vor, dass mobile Wahlvorstände ins Gefängnis kommen könnten, das wird in der Praxis aber nicht gemacht. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Briefwahl als Alternative ausreichend ist. Bleibt also die Abstimmung per Post. Und das ist manchmal gar nicht so einfach.
Zuerst müssen Strafgefangene im Wählerverzeichnis eingetragen sein. Bei kurzen Haftstrafen sind sie meist noch an ihren Heimatorten gemeldet und stehen dort im Wählerverzeichnis. Häftlinge ohne Wohnungen müssen am Ort der Haftanstalt eingetragen werden. Das müssen sie rechtzeitig beantragen. Sind diese formalen Hürden überwunden, können Gefängnisinsassen und -insassinnen ebenso an der Briefwahl teilnehmen, wie in Freiheit Lebende. Verwenden sie den amtlichen bedruckten Vordruck zur Briefwahl, erfolgt im Gefängnis keine Briefzensur. So soll das Wahlgeheimnis gewährleistet sein.
Soldaten im Auslandseinsatz stimmen per Feldpost ab
Deutsche Soldaten und Soldatinnen im Auslandseinsatz müssen nicht auf ihr Wahlrecht verzichten. Sie stimmen per Briefwahl ab. Das geht kostenlos per Feldpost. Dafür beantragen sie in ihrer Heimatgemeinde einen Wahlschein. Das machen Soldaten und Soldatinnen persönlich, per Fax oder E-Mail. Sie können dafür auch dem Ehepartner eine Vollmacht erteilen.
Soldaten und Soldatinnen im Ausland müssen allerdings mit Postlaufzeiten von etwa zwei Wochen rechnen. Deshalb sollten sie frühzeitig ihre Briefwahlunterlagen beantragen, damit ihre Stimme am Wahltag zählt.
Im Ausland lebende Deutsche nutzen die Briefwahl
Längere Postlaufzeiten müssen auch im Ausland lebende Deutsche beachten, wenn sie bei der Briefwahl mitmachen möchten. Ansonsten läuft die Abstimmung per Post ab, wie bei allen anderen Wahlberechtigten. Sie beantragen in ihrer zuständigen Stadt oder Gemeinde die nötigen Unterlagen unter Angabe ihrer Auslandsanschrift. Dann bekommen sie den Wahlschein zugeschickt und sie senden ihn ausgefüllt zurück. Die Portokosten müssen sie selbst tragen. Per Luftpost erreichen die Briefwahlunterlagen übrigens meist schneller ihr Ziel.
Briefwahl als Alternative für Senioren oder Kranke
Während für Gefangene, Soldaten im Ausland oder im Ausland lebende Deutsche die Briefwahl oft die einzige Möglichkeit zur Stimmabgabe ist, könnten viele Senioren und Seniorinnen oder Kranke theoretisch ihre Wahlurne erreichen. Für sie ist die Briefwahl häufig die bequemere Alternative, besonders wenn die Mobilität bereits eingeschränkt ist. Eigentlich ist in Seniorenheimen oder Krankenhäusern der Einsatz mobiler Wahlurnen möglich. Doch wie bei Wahlen im Gefängnis wird das nicht immer umgesetzt.
So bleibt die Abstimmung per Post, wenn der Gang zum Wahllokal zu schwierig ist. Der Antrag dazu funktioniert wie bei allen Wahlberechtigten ohne Angabe von Gründen in der Heimatgemeinde. Zur Abstimmung senden sie die ausgefüllten Unterlagen wieder zurück. Wie in allen Fällen von Briefwahl sollten sie den Wahlschein rechtzeitig zurücksenden, damit ihre Stimme mitzählt.
So einfach klappt es mit der Briefwahl
Grundsätzlich dürfen alle Wahlberechtigten ihre Stimme per Post abgeben. Begründen müssen sie das nicht. Egal ob sie verreist sind oder einfach keine Lust haben ins Wahllokal zu gehen, die Briefwahl ist ganz einfach.