Das deutsche Grundgesetz legt fest, dass die Staatsgewalt vom Volk ausgeht: Diese wird durch Wahlen umgesetzt. Damit Wahlen fair ablaufen, werden in Artikel 38 des Grundgesetzes fünf Grundsätze definiert, die jede Wahl auszeichnen. Das gilt natürlich nicht nur für die Wahl im Wahllokal, sondern auch für die Briefwahl. Wir fassen zusammen.
1. Allgemein
Wahlen in Deutschland sind allgemein, da alle Bürgerinnen und Bürger teilnehmen können, die das Wahlrecht haben. Dieses besitzen sie unabhängig von:
- Geschlecht
- Einkommen
- Konfession
- Beruf
- Politischer Überzeugung
Deutsche Staatsbürger, die das 18. Lebensjahr erlangt haben, erhalten automatisch das Wahlrecht. Wer einen deutschen Pass hat, aber im Ausland lebt, muss nach dem 14. Lebensjahr mindestens 3 Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben. Dieser Aufenthalt darf nicht mehr als 25 Jahre zurückliegen.
2. Unmittelbar
In Deutschland sind Wahlen unmittelbar, da Abgeordnete direkt gewählt werden. Es gibt also keine Wahlmänner, denen die Bürger ihre Stimme übertragen. In den USA sind solche Zwischeninstanzen fest in der Politik verankert.
3. Frei
Wahlen sind frei, wenn Wählerinnen und Wähler nicht beeinflusst oder unter Druck gesetzt werden. In Deutschland ist jeder dazu berechtigt, die Partei oder den Abgeordneten zu wählen, der für ihr Empfinden die beste Wahl ist. Dabei darf es nicht zu Beeinflussungen oder äußerem Druck kommen.
Aus diesem Grundsatz ergibt sich auch, dass in Deutschland keine Wahlpflicht besteht. Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, wählen zu gehen – sie müssen es aber nicht. Auch das gehört zu einer freien Entscheidung dazu.
4. Gleich
Der Grundsatz der Gleichheit sagt aus, dass jede abgegebene Stimme in Deutschland dieselbe Gewichtung hat. Alle Stimmen, die von Wählerinnen und Wählern abgegeben wurden, zählen – es gibt keine höhere Gewichtung, weil eine Person ein wichtiges Amt innehat oder viel Geld hat. Alle Stimmen sind gleich.
5. Geheim
Der fünfte Wahlgrundsatz legt fest, dass Wahlen in Deutschland geheim sind: Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme also unbeobachtet ab. In Wahllokalen werden dafür Wahlkabinen aufgestellt, sodass niemand einsehen kann, an welcher Stelle die Wählenden ihre Kreuze setzen.
Die ausgefüllten Stimmzettel werden anschließend gefaltet und in die Wahlurne geworfen – auch dabei kann niemand einsehen, für welche Partei oder für welchen Kandidaten eine Person gestimmt hat.
Der Grundsatz der geheimen Wahl gilt allerdings nicht nur für die Stimmabgabe in einem Wahllokal. Auch bei der Briefwahl haben Bürgerinnen und Bürger das Recht auf eine geheime Wahl. Das bedeutet etwa, dass die Briefwahlunterlagen alleine und unbeobachtet ausgefüllt werden sollten.