Die Briefwahl hat für viele Menschen den Vorteil, dass sie ihre Stimme schon vor der eigentlichen Wahl abgeben können. Sie müssen dann nicht am Wahltag in die Wahllokale begeben, sondern können ihr Kreuz Zuhause setzen. Dabei kann es jedoch passieren, dass ein Wähler während der Wahl verstirbt. Was passiert dann mit seiner Stimme? Dieses Thema beleuchten wir in diesem Artikel.
Wo wird festgehalten, wer wahlberechtigt ist?
In Deutschland dürfen alle Personen an einer Wahl teilnehmen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Dabei handelt es sich um deutsche Staatsbürger, die je nach Wahl 16 oder 18 Jahre alt sind.
42 Tage vor der Wahl tragen die Gemeinden ein, welche Einwohner mit einem Hauptwohnsitz in dem jeweiligen Bezirk an der Wahl teilnehmen dürfen. Daraufhin werden dann die Wahlbenachrichtigungen verschickt.
Wahlrecht erlischt mit dem Tod
Es kann passieren, dass sich der Tod eines Wählers mit der Eintragung in das Wählerverzeichnis überschneidet. Wurde die Gemeinde noch nicht über das Versterben informiert, dann wird sie trotzdem eine Wahlbenachrichtigung verschicken.
Sollte ein Angehöriger oder eine andere Person diese an sich nehmen und damit die Briefwahl beantragen oder zur Wahl gehen, der macht sich strafbar. Es ist streng untersagt, die Wahlbenachrichtigung einer anderen Person oder deren Einverständnis an sich zu nehmen.
Wenn eine Person verstirbt, kommt ein weiterer Umstand hinzu: Das Wahlrecht erlischt mit dem Tod. Es ist somit nicht erlaubt, dass Verwandte im Namen des Verstorbenen in seinem Willen wählen.
Wird die Gemeinde länger als 42 Tage vor der Wahl über den Tod eines Bürgers informiert, sollte dieser gar nicht erst in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. In der Praxis kommt es jedoch häufig zu Überschneidungen. In diesem Fall sollte die Wahlbenachrichtigung am besten vernichtet werden.
Und wenn die Stimme schon per Brief abgegeben wurde?
Bei der Briefwahl ergibt sich eine Besonderheit: Was passiert, wenn ein Wähler seine Stimme bereits per Brief abgegeben hat und dann vor der Wahl verstirbt? Für diesen Fall gibt es eine eindeutige Regelung.
Die Stimme bleibt trotzdem gültig. So sieht es die deutsche Rechtslage vor: Briefwahlstimmen werden durch den Tod des Wählers nicht ungültig. Es wäre in der Praxis vermutlich auch nicht umzusetzen, zu ermitteln, ob der verstorbene Wähler bereits per Brief gewählt hat und den Umschlag anschließend aus der Post zu holen.
Hinzu kommt, dass die Wahlen in Deutschland anonym sind. Es ist also gar nicht möglich, einen Briefwahlumschlag einem konkreten Wähler zuzuordnen. Dieses System soll die Wahlfreiheit schützen und dafür sorgen, dass das Wahlgeheimnis unberührt bleibt.