Wählen mit Kunstfreiheit in Maßen
Kreative Wahlberechtigte haben beim Ausfüllen des Stimmzettels einen klaren Vorteil bei der Briefwahl: Zeit. Solange der klarer Wählerwille erkennbar ist, können sie sich in Ruhe künstlerisch bei der Stimmabgabe austoben. Dennoch sind dem Malspaß Grenzen gesetzt. Die sollten Wahlberechtigte einhalten, wenn sie eine gültige Stimme abgeben möchten.
Lachender Smiley ist okay, runtergezogene Mundwinkel sind ungültig
Solange dies der Fall ist, ist fast erlaubt, was gefällt. Ein Herzchen neben dem Lieblingskandidaten oder der Lieblingskandidatin geht durch. Ein – und sei er noch so kunstvoll angefertigt – Stinkefinger lässt eher an der positiven Wahlentscheidung zweifeln. Blumen, Mandalas und Smileys sind okay. Letztere zumindest, wenn sie ein lächelndes Gesicht zeigen. Grimmig dreinschauende Gesichter sind ungültig. Und: Nutze am besten den Kreis, der zur Abstimmung vorgesehen ist zu kreativen Zwecken. Alles andere könnte als ungültiger Zusatz interpretiert werden.
Fans von schönen Worten halten sich besser zurück
Handschriftliche Ergänzungen sind ebenfalls bedingt gestattet. Wer seinen Stimmzettel gültig markiert und noch ein freundliches "Hallo" am Rand notiert, ist im Endergebnis dabei. Wer seinen Wählerwillen etwa durch ein schmissiges "Die haben es voll drauf" oder "Alle doof" ausdrückt, riskiert die Stimme. Auch bei einem Kreuzchen an der einen und einem Kommentar an anderer Stelle ist nicht mehr klar, was der Wähler oder die Wählerin will.
Kommentare jeglicher Art verkneifen sich besser selbst die bissigsten Texter:innen. Die Stimmabgabe an Bedingungen zu knüpfen, macht den Schein ebenfalls ungültig. "Nur, wenn es mehr Geld für Bildung gibt", mag zwar ein wichtiges Anliegen sein, hat aber auf dem Stimmzettel nichts verloren.
Kurz: Schriftliche Zusätze sind eine heikle Sache. Wer sicher gehen will, dass die Stimme zählt, lässt es besser. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlleiter oder die Wahlleiterin.
Durchstreichen geht auch
Du sagst lieber, was du nicht willst? Mach das: Solange du alle Wahlvorschläge bis auf einen durchstreichst, gilt das als erkennbarer Wählerwille – zumindest, wenn die Markierung eindeutig ist. Alle Felder bis auf eines in verschiedenen Farben auszumalen, lässt nicht erkennen, was gemeint ist. Diese Stimme wäre ungültig.
Manche markieren nur einmal
Wer es schlicht mag, markiert nur einmal. Stehen Erst- und Zweitstimme zur Verfügung, ist es erlaubt, nur eine zu nutzen. Diese zählt. Gleiches gilt, wenn in einer Spalte eine gültige Markierung deutlich ist und in der anderen mehrere, die ungültig sind.
Lieblingsstift für Farbenfrohe
Ob du deine Stimme mit Gelb, Grün oder klassisch blauer Tinte kenntlich machst, ist egal. Du darfst den Stift benutzen, der dir gefällt. Auch Bleistifte sind erlaubt. Probleme machen eventuell dicke Filzstifte. Ist auf der Rückseite des gefalteten Stimmzettels die Markierung erkennbar, macht ihn das möglicherweise ungültig.
Unterschrift und Rückrufnummer verraten das Wahlgeheimnis
Du hast dir für die Briefwahl richtig viel Zeit gelassen und einen kunstvoll angefertigten, gültigen Stimmzettel vor dir? Auch wenn der Stolz in der Brust schwillt, widerstehe der Versuchung, dein Werk zu signieren. Wer unterschreibt oder Namenskürzel verwendet, verletzt den Grundsatz der geheimen Wahl. Die Stimme ist ungültig. Das Gleiche gilt für wohlmeinende Angebote wie: "Für Rückfragen erreichen Sie mich telefonisch unter (123)123".
Am Ende lieber klar als schön
Bei allen kreativen Spielarten, die sogar ein Stimmzettel bietet, ist klar: Markiere deinen Wahlwillen vor allem eindeutig. Es muss nicht mal das klassische Kreuzchen sein. Es ist zwar in seiner Eindeutigkeit kaum zu übertreffen, aber auch ein Strich oder Häkchen zählt zu den Klassikern. Machst du nicht unverkennbar sichtbar, wie du abstimmst, riskierst du, dass der Wahlleiter oder die Wahlleiterin den Stimmzettel für ungültig erklärt.
Wer bestimmt, wie ich den Stimmzettel ausfüllen muss?
Je nach Wahl regeln das Bundeswahlgesetz, die Landeswahl- oder Kommunalwahlgesetze die Stimmabgabe. Dort ist geregelt, dass du "durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machst", wie deine Wahl ausfällt.