Sowohl bei der Wahl in einem Wahllokal als auch bei der Briefwahl gilt eigentlich, dass Wähler ihre Unterlagen selbst ausfüllen müssen. Ausnahmen sind nicht erlaubt, um die Wahl geheim und unbeeinflusst zu halten.
Menschen, die nicht in der Lage sind, ohne fremde Hilfe zu wählen, dürfen jedoch eine Hilfsperson hinzuziehen. Dafür gelten strenge Regeln und Vorgaben, die unbedingt eingehalten werden sollten.
In welchen Fällen darf eine Hilfsperson einen Wähler unterstützen?
Die Stimmabgabe soll in Deutschland für alle Wahlberechtigten möglich sein. Das gilt auch für Menschen, die aus verschiedenen Gründen nicht ohne fremde Hilfe wählen können. Diese dürfen sich von einer Hilfsperson unterstützen lassen.
Das ist in verschiedenen Szenarien erlaubt:
- Die wahlberechtigte Person ist des Lesens unkundig. Die Hilfsperson kann in diesem Fall alle relevanten Informationen vorlesen, sodass eine Stimmabgabe möglich wird.
- Aufgrund einer körperlichen Einschränkung, kann die wahlberechtigte Person den Stimmzettel nicht selbst kennzeichnen, falten und in die Urne bzw. den Umschlag für die Briefwahl geben.
Eine Hilfsperson soll also dabei unterstützen, dass trotz verschiedener Einschränkungen eine Stimmabgabe erfolgen soll. Bei Menschen mit einer Sehbehinderung sieht die Situation ein wenig anders aus. Es gibt spezielle Stimmzettelschablonen, mit denen blinde Wähler und Wählerinnen selbst wählen können und dabei nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Welche Regelungen gelten für Hilfspersonen bei der Briefwahl?
In Deutschland sind Wählerinnen und Wähler eigentlich dazu verpflichtet, selber und ohne das Eingreifen Dritter ihre Stimme abzugeben. Deshalb gelten für den Einsatz von Hilfspersonen strenge Regeln, die auch bei der Briefwahl eingehalten werden sollten.
Am wichtigsten ist, dass die Hilfsleistung sich immer nach den Wünschen des Wählers richtet. Das heißt, dass genau für die Partei und Person eine Stimme abgegeben wird, die der Wähler auswählt. Hilfspersonen dürfen diese Entscheidung nicht hinterfragen oder gar verändern. Obwohl die Briefwahl häufig von Zuhause aus stattfindet und keine Wahlhelfer vor Ort sind, ist dieser Grundsatz das A und O für eine Hilfsperson.
Diese ist darüber hinaus zur Geheimhaltung der Wahl verpflichtet. Es ist nicht erlaubt, anderen Menschen zu erzählen, welche Partei oder welcher Kandidat gewählt wurde. Das gilt auch über den Zeitraum der Wahl hinaus. Das Wahlgeheimnis muss auch von Hilfspersonen gewahrt werden.