In Deutschland werden wahlberechtigte Personen automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Das Verzeichnis ist nicht öffentlich einsehbar und stellt somit auch keine Gefahr für die Privatsphäre der Wählerinnen und Wähler dar. In einigen Ländern sind Wählerverzeichnisse jedoch öffentlich, sodass bestimmte Personen sich als anonyme Wähler eintragen lassen. Doch was hat es damit auf sich?
Großbritannien
Wähler in Großbritannien haben die Möglichkeit, sich als anonyme Wähler in das öffentliche Wählerverzeichnis eintragen zu lassen. Das ist aber nur dann möglich, wenn die Person den Wahlhelfer davon überzeugen kann, dass ihre Sicherheit oder die ihrer nahestehenden Personen in Gefahr wäre, wenn ihr Name im Wählerverzeichnis auftauchen würde.
Dabei muss eine konkrete Begründung angegeben werden, wie diese Gefahr entstehen könnte. Gleichzeitig wird auch die Legitimation eines Gerichts oder die Bestätigung eines Polizeibeamten (oder höher positioniert) benötigt. Erkennt der Wahlleiter die Anonymisierung an, dann wird die Person mit einem einfachen „N“ im Wählerverzeichnis aufgeführt. Name und Adresse stehen somit nicht im öffentlichen Register.
Nur wenige Menschen haben im Anschluss Zugriff auf die Daten der anonymen Wähler. Dazu zählen etwa der Wahlleiter und polizeiliche Behörden.
Anonyme Wähler haben die Möglichkeit, per Brief oder in einem Wahllokal zu wählen.
USA
Auch in den Vereinigten Staaten von Amerika haben Wählerinnen und Wähler die Möglichkeit, sich anonym in das öffentliche Wählerverzeichnis eintragen zu lassen. Dies ist beispielsweise für Opfer von häuslicher Gewalt oder Stalking möglich. Auch die Opfer anderer Straftaten können ihre Daten im Wahlregister anonymisieren lassen.
Je nach Bundesstaat kann darüber hinaus sogar eine falsche Adresse in das Wahlregister eingetragen werden, um die Sicherheit der anonymen Wählerinnen und Wähler sicherzustellen.
Australien
In Australien gelten für anonyme Wähler ähnliche Bedingungen wie in Großbritannien. Betroffene Personen müssen den Wahlleiter davon überzeugen, dass sie oder in ihrem Haushalt lebende Personen gefährdet werden, wenn ihre Namen und Adressen im Wählerverzeichnis veröffentlicht würden. In Australien spricht man dann von einem „stillen Wähler“.
Diese haben die Möglichkeit, am Wahltag in einem Wahllokal zu wählen. Sie können gleichzeitig aber auch die Briefwahl beantragen.
Neuseeland
In Neuseeland gibt es ebenfalls die Möglichkeit, sich nicht in das öffentlich einsehbare Wählerverzeichnis eintragen zu lassen. Wer seine persönliche Sicherheit bedroht sieht, kann sich in das nicht-öffentliche Wahlregister eintragen lassen. Dieses wird nicht veröffentlicht und bietet den eingetragenen Personen somit einen Schutz ihrer persönlichen Daten.
Für eine solche Eintragung sind jedoch einige rechtliche Hürden zu meistern. Es muss ein Antrag gestellt werden, dem verschiedene Dokumente hinzuzufügen sind. Dabei kann es sich beispielsweise um eine Schutzverfügung, eine einstweilige Verfügung oder eine eidesstattliche Erklärung eines Polizisten, eines Anwalts oder eines Arbeitgebers handeln.
Dieses Schreiben muss bestätigen, dass die persönliche Sicherheit des Antragstellers durch die Eintragung in das öffentliche Wahlregister in Gefahr wäre. Nur dann ist eine Eintragung in das anonyme Wählerverzeichnis möglich.